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GwG im Notariat: Interview mit Rechtsanwalt Till Komma
Die jüngsten Änderungen im deutschen Geldwäscherecht forcierten die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und schafften insbesondere mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten. Damit einher gingen stets neue Pflichten für Notare.
So besteht für Notare ein Beurkundungsverbot bei Immobilientransaktionen, wenn die wirtschaftliche Berechtigung von beteiligten Gesellschaften nicht offengelegt wird oder Vereinigungen außerhalb der EU keinen Transparenzregistereintrag nachweisen können. Mit dem jüngst in Kraft getretenen Sanktionsdurchsetzungsgesetz II müssen Notare zudem das Bargeldverbot bei Immobilientransaktionen durchsetzen. Grund genug, mit einem Experten das Thema Geldwäschegesetz und Anwendung im Notariat nochmals zu vertiefen.
Heute im DAS-Interview Till Komma ist Rechtsanwalt und Counsel bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Frankfurt und berät Unternehmen im Bereich Wirtschaftskriminalität sowie in Compliance-Fragen. Er publiziert Fachbeiträge speziell zur innerbetrieblichen Prävention von Geldwäsche, Korruption und Betrug. E-Mail: till.komma@cms-hs.com |
Herr Komma, wird das GwG von den Gesetzesadressaten korrekt angewendet?
Till Komma:
Deutschland wurde jüngst vom internationalen Standardsetzer im Geldwäscherecht, der Financial Action Task Force (FATF), dahingehend geprüft, wie es um die Geldwäscheprävention in der Republik steht. Die Prüfer haben festgestellt, dass insbesondere im Bankensektor ein gutes Verständnis von den Gefahren der Geldwäsche besteht und das GwG entsprechend gut angewendet wird. Außerhalb des Finanzsektors hat der Bericht jedoch Wissenslücken bei vielen Gruppen offenbart, die grundsätzlich auch das Geldwäscherecht anzuwenden haben. So wurden einigen Akteuren aus der Immobilienbranche sowie auch Edelmetallhändlern ein nur unzureichendes Verständnis der Geldwäscherisiken attestiert. Notare hingegen wurden für ihr hohes Verdachtsmeldeaufkommen gelobt.
Wie haben Sie die GwG-konforme Identifizierung bei Notaren kennengelernt?
Till Komma:
Meines Erachtens ist die GwG-konforme Identifizierung der Vertragspartner bzw. der auftretenden Personen bei den Notaren sehr gut standardisiert und wird in den allermeisten Fällen problemlos durchgeführt. In der Praxis erlebe ich allerdings, dass Notare teilweise bei der Bestimmung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten in komplexen Eigentums- und Kontrollstrukturen an die Grenzen stoßen.
Besteht aus Ihrer Sicht hier Handlungsbedarf die Mitarbeitenden hinsichtlich der GwG konformen Identifizierung zu schulen?
Till Komma:
Personen und Unternehmen, die dem GwG unterliegen, sind sogar gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter hinsichtlich der GwG-konformen Identifizierung zu schulen. Die Schulungen müssen der Aufsichtsbehörde auf Anfrage entsprechend nachgewiesen werden. In der Bankenbranche sind momentan Deepfakes ein großes Thema. Hier versuchen Kriminelle durch moderne IT-technische Methoden und teilweise auch künstliche Intelligenz eine andere Identität vorzutäuschen. Solche Deepfake-Attacken erfolgen jedoch in der Regel in der Videokommunikation, sodass Notare, die ihre Mandanten regelmäßig in Anwesenheit identifizieren, von dem Thema weniger betroffen sein sollten.
Was könnte sonst noch hinsichtlich der Umsetzung des GwG gemacht werden?
Till Komma:
Wie erwähnt, wurde Deutschlands Bemühungen im Kampf gegen Geldwäsche jüngst von der FATF hinreichend geprüft und haben lediglich eine mittelmäßige Bewertung erhalten. Die größten Mängel offenbarten weniger die GwG-Verpflichteten, sondern die zuständigen Behörden, die auf Landes- oder Bundesebene in die Geldwäscheprävention involviert sind. In diesem Kontext muss man auch die Ankündigungen von Bundesfinanzminister Lindner sehen, ein neues Bundesfinanzkriminalamt zu schaffen.
Was kommt auf einen Notar zu, welcher gegen dieses Gesetz verstoßen hat?
Till Komma:
Das GwG beinhaltet einen sehr langen Bußgeldkatalog. Im Grunde zieht jeder Verstoß, von der falschen Erhebung eines Namens bis hin zur unzureichenden Aufbewahrung der Daten, ein Bußgeld nach sich, sofern der Pflichtverstoß mindestens leichtfertig erfolgte. Zudem sind die Aufsichtsaktivitäten der Notarkammern in den letzten Jahren stark gestiegen, sodass das Risiko für Notare, von ihrer Kammer geprüft zu werden und Pflichtverstöße entdeckt werden, entsprechend hoch ist. Durch die Kritik der FATF an den Aufsichtsbehörden kann erwartet werden, dass der Aufsichtsdruck auch auf Notare in den nächsten Jahren noch steigen wird.
Vielen Dank, Till Komma für das Interview in Sachen Anwendung des GwG im Notariat.